Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)

VORLAGE – durch einen juristisch geprüften AVV nach Art. 28 DSGVO ersetzen.

Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung, Kategorien betroffener Personen und Daten, technische und organisatorische Maßnahmen, Unterauftragsverarbeiter (z. B. Hosting-Anbieter; Anthropic und Stripe werden vom Reisebüro mit eigenen Konten genutzt) sowie Rechte und Pflichten der Parteien.